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JustG NRW§ 124 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes
Stand: 24.12.2024
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 124 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.09.2022 – 10 W 24/21
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 – 20 K 6392/18Zitiert von 7
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 277/17Zitiert von 5
- LG Wuppertal, 18.09.2017 – 16 T 132/17
- LG Duisburg, 09.11.2017 – 11 T 135/17
- OLG Köln, 15.05.2017 – 2 Wx 108/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2019 – 25 W 23/18Zitiert von 1
- AG Aachen, 01.12.2017 – 700Sc AR 767/17
- LG Düsseldorf, 28.06.2017 – 25 T 187/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 JustG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
Anlage zu § 124 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2022 S. 1072
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01.08.2013 in Kraft
§ 122 geändert und § 124 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 1. August 2013
GV. NRW. 2014 S. 311
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